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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 358

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2011 Nr. 358, Rn. X



BGH 2 StR 453/10 - Beschluss vom 8. Dezember 2010 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. April 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die erhobene Verfahrensrüge unzulässig ist, weil ihr die im Ablehnungsverfahren eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen nicht beigefügt war.