HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 415
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2010 Nr. 415, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Oktober 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Tat III d der Urteilsgründe des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und in den Fällen III a und III i der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.