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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 445

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 445, Rn. X



BGH 2 ARs 41/09 2 AR 26/09 - Beschluss vom 2. April 2009 (OLG Brandenburg)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 29. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat am 24. Februar 2009 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. November 2008 - Az.: 1 Ws 216/08 - als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge.

2

Der Vortrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit noch Anlass, seinen Beschluss zu ändern. Den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2009 hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt; darin sind keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich eine Zulässigkeit des Rechtsmittels ergäbe.