HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 199
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2009 Nr. 199, Rn. X
Der Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2008 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass es in Zeile 2 der Gründe statt § 81 a StPO heißen muss § 81 g StPO.