HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 845
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 845, Rn. X
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mühlhausen vom 13. Juni 2008 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Köln waren nicht gegeben, weil die Angeklagten ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt haben (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - 2 ARs 317 und 321/07). Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Mühlhausen auf das Amtsgericht Köln.