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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 845

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 845, Rn. X



BGH 2 ARs 330/08 / 2 AR 204/08 - Beschluss vom 3. September 2008

Zuständigkeitsbestimmung (Verlegung des Aufenthalts).

§ 42 Abs. 3 JGG

Entscheidungstenor

Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Mühlhausen vom 13. Juni 2008 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Gründe

1

Die Voraussetzungen einer Abgabe gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Köln waren nicht gegeben, weil die Angeklagten ihren Aufenthalt nicht nach Erhebung der Anklage dorthin verlegt haben (st. Rspr. vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - 2 ARs 317 und 321/07). Aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend dargelegten Gründen sprechen auch Zweckmäßigkeitserwägungen nicht für eine Übertragung der Zuständigkeit von dem Amtsgericht Mühlhausen auf das Amtsgericht Köln.