HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1062
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 1062, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die floskelhafte Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren ist mit Rücksicht auf § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bedenkenfrei. Der Senat schließt jedoch aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass das Landgericht die bestimmenden Zumessungsgesichtspunkte für die Gesamtstrafe, insbesondere die Person des Angeklagten, den Zusammenhang der Taten und das Gewicht der Tatserie, berücksichtigt hat.