Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 929

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 929, Rn. X



BGH 2 ARs 413/07 / 2 AR 241/07 - Beschluss vom 10. Oktober 2007

Verfahrensverbindung (Sachdienlichkeit).

§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht Friedberg anhängige Verfahren - 43 a Ls 304 Js 17920/06 - wird zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren - 6 KLs 300 Js 10986/07 - verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht Mannheim, das am 19. September 2007 ein Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Friedberg gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.

2

Auf Anregung der Staatsanwaltschaft Gießen hat das Amtsgericht Friedberg beantragt, das Strafverfahren zu dem Verfahren des Landgerichts Mannheim zu verbinden. Diesem Antrag hat sich die Staatsanwaltschaft Mannheim angeschlossen.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Friedberg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Mannheim anhängigen Verfahren zu verbinden. Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden. Der Angeklagte hat insoweit keine Einwände erhoben.

4

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.