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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 796

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 796, Rn. X



BGH 2 StR 315/07 - Beschluss vom 10. August 2007 (LG Gera)

Unbegründete Revision; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; Beschwer).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 55 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 14. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Durch das möglicherweise rechtsfehlerhafte Unterlassen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 13. Juli 2005 wäre der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert, da sich auf Grund der Zäsurwirkung jener Verurteilung ein höheres Gesamtstrafübel ergeben hätte.