HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 478
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 478, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Generalbundesanwalt angeregte Schuldspruchberichtigung von "sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung)" in "Vergewaltigung" war nicht veranlasst (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO); allerdings hat sich die Tenorierung "Vergewaltigung" aus Vereinfachungsgründen durchgesetzt. Bei gewaltsam erzwungenem Vaginalverkehr liegt eine Vergewaltigung und damit eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall auch dann vor, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB ausgeht.