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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 837

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 837, Rn. X



BGH 2 ARs 387/06 / 2 AR 225/06 - Beschluss vom 13. September 2006

Zuständigkeitsbestimmung.

§ 13a StPO

Entscheidungstenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Generalbundesanwältin hat folgende Stellungnahme abgegeben:

2

"Für eine Gerichtsstandsbestimmung hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrags des Verurteilten vom 22. März bzw. 3. Juli 2006 durch den Bundesgerichtshof ist - unabhängig davon, ob § 13a StPO überhaupt die Möglichkeit für eine solche Entscheidung in diesem Fall hätte bieten können - schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht Hannover seine Zuständigkeit angenommen und mit Beschluss vom 4. August 2006 über den Antrag bereits entschieden hat."

3

Dem schließt sich der Senat an.