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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 485

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 485, Rn. X



BGH 2 StR 485/06 - Beschluss vom 16. April 2008

Gegenvorstellung; Anhörungsrüge (Glaubhaftmachung).

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 31. März 2008 gibt dem Senat keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses vom 5. März 2008.

Gründe

1

Ein Fall, in welchem dem Antragsteller einer Gehörsrüge gemäß § 356 a StPO oder eines Wiedereinsetzungsantrags eine Glaubhaftmachung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 26, 315, 320; 38, 35, 39; BVerfG NJW 1995, 2545), liegt nicht schon deshalb vor, weil Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Erklärungen des Antragstellers bestehen oder weil er sich, wie hier, verborgen hält, um sich dem gegen ihn gerichteten Verfahren zu entziehen.