Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 913

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 913, Rn. X



BGH 2 StR 418/06 - Beschluss vom 25. Oktober 2006

Prozesskostenhilfe für die Nebenklage (unbegründete Revision; wirtschaftliche Voraussetzungen).

§ 397a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenkläger V. und E. H., ihnen für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juni 2006 - 5 StR 199/06 m.w.N.).

2

Im Übrigen fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2003 - 2 StR 180/03).