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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 465

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 465, Rn. X



BGH 2 ARs 82/05 / 2 AR 72/05 Beschluss vom 3. Mai 2005

Unanfechtbarer Beschluss über Untersuchungshaft; Staatsschutzstrafsache.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO; § 310 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Februar 2005 - Az.: 2 Ws 53/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

1

Die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 StPO liegen nicht vor. Zwar betrifft der angefochtene Beschluß Untersuchungshaft; er ist jedoch nicht vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht in einer Staatsschutzstrafsache (§ 120 Abs. 3 GVG) erlassen worden.