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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 238

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 238, Rn. X



BGH 2 ARs 61/05 / 2 AR 42/05 - Beschluss vom 11. März 2005 (OLG Frankfurt/Main)

Unzulässige Beschwerde gegen Entscheidung eines OLG.

§ 304 Abs. 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.: 3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Gründe

1

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden.

2

Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht.