Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 14

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 14, Rn. X



BGH 2 ARs 433/05 / 2 AR 229/05 - Beschluss vom 23. November 2005

Ablehnung eines Staatsanwalts wegen Besorgnis der Befangenheit.

§ 22 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die §§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatsanwälte. Auch kann nicht eine ganze Behörde (hier: GBA) als solche abgelehnt werden.

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2005 - Az.: 81 SsOWi 41/05 - 268 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) verworfen.

Der Antrag auf Ablehnung der Generalbundesanwaltschaft wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.

Alle weiteren an den Bundesgerichtshof gerichteten Anträge sind angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde ebenfalls unzulässig.

Gründe

1

Die §§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatsanwälte, im Übrigen kann auch nicht eine ganze Behörde als solche abgelehnt werden.