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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 648

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 648, Rn. X



BGH 2 ARs 240/05 / 2 AR 134/05 - Beschluss vom 13. Juli 2005

Bestimmung des Vollstreckungsleiters.

§ 85 Abs. 2 JGG

Entscheidungstenor

Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 29. März 2000 obliegt dem Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim.

Gründe

1

Der Jugendrichter beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Juli 2005 zutreffend dargelegten Gründen verpflichtet, die Vollstreckungsleitung zurückzunehmen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. März 2005 - 2 ARs 85/05). Die im Beschluß des Amtsgerichts Adelsheim vom 15. Juni 2005 ergänzend zitierte Senatsentscheidung vom 22. April 1994 - 2 ARs 93/04 - betrifft einen anderen Fall; hier besteht die Zuständigkeit des Jugendrichters beim Amtsgericht Adelsheim als Vollstreckungsleiter nach § 85 Abs. 2 JGG aufgrund der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Adelsheim am 25. August 2004 fort, auf eine dauerhafte Aufnahme in dieser Justizvollzugsanstalt im Falle der Wiedereinreise kommt es nicht an.