HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 495
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 495, Rn. X
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Eilenburg übertragen.
Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 24. Mai 2005 angeführten Gründen sachgerecht.