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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 317

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 317, Rn. X



BGH 2 StR 3/05 - Beschluss vom 4. März 2005 (LG Aachen)

Nebenklage (Revisionsinstanz; Fortwirkung der Beistandsbestellung).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerinnen A. B., J. B. und S. B. vom 23. November 2004 ist gegenstandslos.

Gründe

1

Der Antrag der Nebenklägerinnen, für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. aus E. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwältin K. bereits durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 12. März 2004 zum Beistand der Nebenklägerinnen bestellt worden ist.

2

Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH, NStZ 2000, 552).