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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 479

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 479, Rn. X



BGH 2 ARs 80/04 2 AR 67/04 - Beschluss vom 28. April 2004

Verwerfung einer Richterablehnung als unzulässig (Ablehnung nach abschließender Sachentscheidung).

§ 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO

Entscheidungstenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen Frau Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Durch Beschluß vom 19. April 2004 hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Februar 2004 (Az.: 1 Ws 63/04) als unzulässig verworfen. Mit am 22. April 2004 eingegangenen Schreiben vom selben Tag hat der Antragsteller einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan gestellt. Am 27. April 2004 ist ein weiteres Schreiben (mit Datum 22. März 2004) des Antragstellers hierzu eingegangen.

2

Das Gesuch war zu verwerfen.

3

Eine Ablehnung der beschließenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ist jedenfalls nach Erlaß der Abschlußentscheidung nicht mehr zulässig (vgl. u.a. BGH NStZ-RR 2001, 130; BGHR StPO § 26 a Unzulässigkeit 1, 5 und 8). Die Entscheidung, bei der Frau Dr. Rissing-van Saan mitgewirkt hat, war bei Eingang der Ablehnung bereits erlassen; auf die Kenntnis des Antragstellers hiervon kommt es nicht an.

4

Ein Fall des § 33 a StPO (nachträgliche Anhörung) liegt ersichtlich nicht vor.