HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 240
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 240, Rn. X
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 23. September 2004 - Az.: 1 Ws 212/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 119 Abs. 5 StVollzG, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Sache nicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.