HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 623
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 623, Rn. X
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Neumünster vom 13. April 2004 wird aufgehoben.
2. Dieses Gericht bleibt für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 109 Abs. 2, 58 Abs. 1 JGG zuständig.
Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache nach §§ 109 Abs. 2, 58 Abs. 3 Satz 3, 42 Abs. 3 Satz 1 JGG liegen nicht vor, da der Verurteilte seit 10. Juni 2004 im Bezirk des Amtsgerichts Vechta inhaftiert ist.