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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 143

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 143, Rn. X



BGH 2 StR 503/04 - Beschluss vom 19. Januar 2005 (LG Kassel)

Beiordnung eines Beistands (Fortwirkung über die Instanz hinaus).

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerin vom 29. Juni 2004 ist gegenstandslos.

Gründe

1

Der Antrag der Nebenklägerin vom 29. Juni 2004, ihr für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin Dr. R. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos.

2

Der Senat legt die durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 7. Januar 2003 bewilligte Prozeßkostenhilfe als Bestellung der Rechtsanwältin Dr. R. als Beistand gemäß §§ 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) StPO aus, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Nebenklägerin dies auch mit Schreiben vom 24. Januar 2002 beantragt hatte.

3

Da diese Beiordnung über die Instanz fortwirkt, bedarf es keiner weiteren Entscheidung für die Revisionsinstanz.