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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 70/03, Beschluss v. 21.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 70/03 - Beschluss vom 21. März 2003 (AG Siegburg)

Verbindung (Zusammenhang).

§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 3 StPO; § 4 Abs. 1 StPO; § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Strafrichter - Siegburg anhängige Verfahren 16 Ds 486/02 wird zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren 1 Ls 11 Js 3990/02 verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen, das ein umfangreiches Verfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Siegburg gegen den Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.

2

Hiermit ist auch der Angeklagte einverstanden. Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

4

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO liegen vor. Das Schöffengericht ist gegenüber dem Strafrichter ein Gericht höherer Ordnung (BGH, Beschl. vom 31. Juli 1992 - 2 ARs 345/92). In der Strafsache, die bei dem Gericht höherer Ordnung angeklagt ist, ist das Haupt verfahren bereits eröffnet. Eine Verbindung kommt daher nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 StPO in Betracht (vgl. BGHSt 22, 232).

5

Das beim Amtsgericht Siegburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht - Schöffengericht - Waldshut-Tiengen anhängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.