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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 51/03, Beschluss v. 14.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 51/03 - Beschluss vom 14. März 2003 (AG Bad Neuenahr-Ahrweiler)

Übertragung der Sache gemäß § 8 Abs. 1 StPO.

§ 8 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler übertragen.

Gründe

1

Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil der Angeklagte nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli 2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam reisefähig ist.