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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 354/03, Beschluss v. 29.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 354/03 / 2 AR 226/03 - Beschluss vom 29. Oktober 2003

Sachdienlichkeit der Verfahrensverbindung.

§ 2 StPO; § 3 StPO; § 4 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Schöffengericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren 940 Ls 5370 Js 223018/03 wird, soweit es die Angeklagte E. betrifft, zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren XII 66/03 (60 Js 1260/03) verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht Düsseldorf, das am 16. Oktober 2003 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Frankfurt am Main gegen die Angeklagte anhängige Verfahren zu übernehmen.

2

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren zu verbinden.

4

Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden; die Angeklagte hat keine Einwände erhoben.

5

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.