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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 293/03, Beschluss v. 10.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 293/03 2 AR 182/03 - Beschluss vom 10. September 2003

Verbindungsbeschluss; Sachdienlichkeit.

§ 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve anhängige Verfahren 14 Ls 101 Js 48/03 (30/03) wird zu dem beim Landgericht - Jugendkammer - Paderborn anhängigen Verfahren 5 KLs 221 Js 1314/02 - 6/03 - verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht - Jugendkammer - Paderborn, das am 10. April 2003 ein Verfahren gegen die beiden Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve gegen die Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.

2

Das Landgericht Paderborn hat auf Anregung der Staatsanwaltschaft Paderborn die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kleve anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht - Jugendkammer - Paderborn anhängigen Verfahren zu verbinden.

4

Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden; die Angeklagten haben keine Einwände erhoben.

5

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.