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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 63/03, Beschluss v. 09.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 63/03 - Beschluss vom 9. April 2003

Von einer bestehenden Rechtsmittelbefugnis unabhängiger Anschluss als Nebenkläger im Revisionsverfahren.

§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, daß sich Frau M. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.

Gründe

1

Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).