HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 362
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 362, Rn. X
Der Antrag der Nebenklägerin M., ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin I. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Das Landgericht hat der Nebenklägerin mit Beschluß vom 20. März 2003 Rechtsanwältin I. als Beistand beigeordnet. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. BGH, Beschluß vom 6. November 2002 - 2 StR 390/02 - m.w.N.).