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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 263

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 263, Rn. X



BGH 2 StR 480/03 - Beschluss vom 3. März 2004 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Juli 2003 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.