HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 207
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 207, Rn. X
Der Antrag der Nebenkläger M. und D. H. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenkläger ist danach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).