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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 322/03, Beschluss v. 24.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 322/03 - Beschluss vom 24. September 2003

Fortwirkende Beistandsbestellung (Nebenklage; Wechsel in der Person des Beistands analog § 143 StPO).

§ 397 a Abs. 1 StPO; § 143 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Wechsel in der Person des Beistandes der Nebenklage kommt im Revisionsverfahren in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht (BGH, Beschluss vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 -).

Entscheidungstenor

Der Antrag der Nebenklägerinnen Si. B. und S. B., ihnen für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt N. aus D. als Beistand beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Geschädigten Si. B. und S. B. durch Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 und vom 6. Januar 2003 als Nebenklägerinnen zugelassen und ihnen gemäß § 397 a Abs. 1 StPO Rechtsanwältin P. beigeordnet. Gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung haben die Nebenklägerinnen durch Rechtsanwalt N. Revision eingelegt. In der Revisionsbegründungsschrift hat Rechtsanwalt N. beantragt, ihn gemäß § 397 a Abs. 1 StPO den Nebenklägerinnen für das Rechtsmittelverfahren beizuordnen.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Beistandsbestellung durch das erstinstanzliche Gericht wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Beistand 2 und 3; Senatsbeschluß vom 7. Mai 2003 - 2 StR 88/03 -). Ein Wechsel in der Person des Beistandes könnte in entsprechender Anwendung des § 143 StPO nur durch Rücknahme der ursprünglichen Beiordnung und Bestellung eines neuen Beistandes in Betracht kommen (BGH, Beschluß vom 15. März 2001 - 3 StR 63/01 -). Gründe für den Widerruf der Bestellung von Rechtsanwältin P. haben die Nebenklägerinnen jedoch nicht vorgetragen.