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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 351

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 351, Rn. X



BGH 2 StR 314/03 - Beschluss vom 27. Februar 2004

Kostenansatz für das Revisionsverfahren.

§ 40 Abs. 3 GKG

Entscheidungstenor

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 12. Dezember 2003/20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß § 45 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 245,-- Euro für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe in Verbindung mit den Ziffern 6130 und 6110 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

2

Für die Aussetzung oder Stundung der Kostenrechnung ist der Senat nicht zuständig.