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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 47/02, Beschluss v. 19.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 47/02 - Beschluss vom 19. Juni 2002 (SG Bromberg)

Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft für die Feststellung der Aufhebung einer Entscheidung nach dem NS-AufhG.

§ 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG

Entscheidungstenor

Zur für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939 zuständigen Staatsanwaltschaft wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen bestimmt.

Gründe

1

Bei der Verurteilung des Vaters der Antragstellerin durch das Sondergericht in Bromberg zur Todesstrafe wegen Mordes handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2501), da die politisch begründete, offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit verstieß. Obgleich ein Fall des § 2 NS-AufhG nicht vorliegt, sind daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NSAufhG gegeben. Die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft beruht auf § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG.