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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 353/02, Beschluss v. 04.12.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 353/02 - Beschluss vom 4. Dezember 2002 (LG Oldenburg / AG Hannover)

Verfahrensverbindung; Sachdienlichkeit.

§ 2 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 3 StPO; § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Hannover anhängige Verfahren 244 Ls 250 Js 4297/99 wird zu dem beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren 4 KLs 37/99 verbunden.

Gründe

1

Das Landgericht Oldenburg, das am 11. März 2002 ein Verfahren gegen die Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Hannover gegen die Angeklagten anhängige Verfahren zu übernehmen.

2

Das Amtsgericht Hannover hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

3

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Hannover anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Oldenburg anhängigen Verfahren zu verbinden.

4

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich (vgl. Senatsbeschluß vom 2. März 2001 - 2 ARs 57/01).