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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 234/02, Beschluss v. 30.08.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 234/02 - Beschluss vom 30. August 2002 (AG Hechingen)

Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO.

§ 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffengericht - Karlsruhe übertragen.

Gründe

1

Die Übertragung des Verfahrens ist aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen sachgerecht.