Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 2/02, Beschluss v. 23.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 2/02 - Beschluss vom 23. Januar 2002

Zuständigkeit; Vollstreckung

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz ist für die gemäß §§ 453 ff. StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.

Gründe

1

Den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat an.