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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 79/02, Beschluss v. 03.05.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 79/02 - Beschluss vom 3. Mai 2002

Auslegung eines "Prozesskostenhilfeantrags"; Bestellung eines Beistands; Nebenklage.

§ 395 StPO; § 397a StPO

Entscheidungstenor

Der Nebenklägerin L. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus Frankfurt am Main als Beistand bestellt.

Gründe

1

Die Nebenklägerin hat beantragt, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm dann die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO).

2

Die beantragte Entscheidung würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr mit Beschluss vom 30. August 2001 nur Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt.