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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 481/02, Beschluss v. 15.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 481/02 - Beschluss vom 15. Januar 2003

Unbegründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichtes (Fristablauf).

§ 346 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 2. Juli 2002 zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO mit Beschluß vom 11. September 2002 als unzulässig verworfen, weil das von dem Angeklagten selbst und von seinem Pflichtverteidiger eingelegte Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Verteidiger am 26. Juli 2002 begann und mit dem 26. August 2002 endete, nicht begründet wurde.

2

Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht erkennbar.