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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 45/02, Beschluss v. 03.04.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 45/02 - Beschluss vom 3. April 2002 (LG Frankfurt am Main)

Anrechnung in Belgien erlittener Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins.

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2001 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von dem Angeklagten in Belgien erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis eins zu eins angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Nachholung der Festsetzung des Maßstabes für die in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung; im übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.