Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 120

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2004 Nr. 120, Rn. X



BGH 2 StR 371/02 - Beschluss vom 5. Dezember 2003

Pauschgebühr.

§ 99 BRAGO

Entscheidungstenor

Auf seinen Antrag wird dem Verteidiger des früheren Angeklagten W., Rechtsanwalt D. aus G., gemäß § 99 BRAGO für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschgebühr von 950,00 Euro bewilligt.

Gründe

1

Es handelte sich um eine rechtlich schwierige Sache; die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung erforderte einen gegenüber dem Durchschnitt deutlich erhöhten Zeitund Arbeitsaufwand des Verteidigers.

2

Der Vertreter der Bundeskasse ist dem Antrag nicht entgegengetreten.

3

Der Senat hält die beantragte Pauschgebühr von 950,00 Euro für angemessen.