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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 163/02, Beschluss v. 21.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 163/02 - Beschluss vom 21. Juni 2002 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2002 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Einziehungsanordnung - mit Ausnahme der 49,75 kg Haschisch und des Geldbetrages von 18.000 DM - entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat verschließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Teilaufhebungsantrag nicht. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten - auch nur teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).