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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 AR 178/01, Beschluss v. 04.07.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 AR 178/01 - Beschluß v. 4. Juli 2001

Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht

§ 462a StPO

Entscheidungstenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz zuständig.

Gründe

1

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 26. Juni 2001 an.