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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 498/01, Beschluss v. 28.11.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 498/01 - Beschluss vom 28. November 2001 (LG Gießen)

Rechtsmittelverzicht; Unzulässigkeit

§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 344 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. August 2001 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, haben der Angeklagte und seine Verteidiger eine Rechtsmittelverzichtserklärung abgegeben. Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st.Rspr.: vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Ein Fall, in dem eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173), ist nicht behauptet und liegt auch nicht vor.

3

Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.