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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 4/01, Beschluss v. 14.03.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 4/01 - Beschluß v. 14. März 2001 (LG Aachen)

Anrechnung von im Ausland bereits verbüßter Freiheitsstrafe

§ 51 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Juli 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen; daß die vom Angeklagten in dieser Sache in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung auf die Strafe im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabes war aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen nachzuholen.

2

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).