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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 108/01, Beschluss v. 11.04.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 108/01 - Beschluß v. 11. April 2001 (LG Frankfurt/Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 346 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2000 wird

a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte hinsichtlich des Falles 4 der Anklage wegen Betrugs zum Nachteil der R.-GmbH B. verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das genannte Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Betrugs in 3 Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterlassens des Konkursantrags und Betrugs in 4 Fällen unter Einbeziehung von 17 Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Falle 4 der Anklage wegen Betrugs zum Nachteil der R.-GmbH B. (Warenlieferung zwischen 4. und 14. November 1994 im Werte von 116.120.66 DM) verurteilt worden ist. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten.

3

Im übrigen ist die Revision des Angeklagten im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Senat kann angesichts der Vielzahl von Einzelstrafen und deren Höhe ausschließen, daß die Gesamtfreiheitsstrafe von der entfallenden Freiheitsstrafe beeinflußt worden ist.