Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH 2 ARs 280/00, Beschluss v. 05.09.2001, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 ARs 280/00 - Beschluß v. 5. September 2001

Gegenvorstellung

Vor § 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 18. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat durch Beschluß vom 18. Oktober 2000 die Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt.

2

Gegen diesen Beschluß erhebt Herr M. Gegenvorstellung mit der Begründung, § 13 a StPO sei falsch verneint worden. Weiter begehrt er Auskunft, warum der Beschluß ihm nicht "zugestellt" worden sei.

3

Zu letzterem merkt der Senat an, daß gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO die formlose Mitteilung genügt, wenn - wie hier - durch die Bekanntgabe der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird.

4

Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Herr M. hat keine neuen Tatsachen und Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise eine Überprüfung der nicht anfechtbaren Entscheidung geboten hätten.

5

Weitere - vergleichbare - Eingaben des Herrn M. in dieser Sache wird der Senat insoweit nicht mehr bescheiden.