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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 434/00, Beschluss v. 24.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 434/00 - Beschluß v. 24. November 2000 (LG Köln)

Unzulässige Revision der Nebenklage

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Die Nebenklägerin hat die allgemeine Sachrüge nachträglich dahin spezifiziert, daß sie die verhängte Strafe für zu milde erachte, und beantragt deshalb, das Urteil im Strafmaß aufzuheben.

3

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil jedoch nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

4

Eine Erstattung der dem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).