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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH 2 StR 101/00, Beschluss v. 29.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X



BGH 2 StR 101/00 - Beschluß v. 29. März 2000 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unzulässig

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht begründet worden.

2

Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.