Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de)


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 472

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2022 Nr. 472, Rn. X



BGH 1 StR 366/21 - Urteil vom 22. März 2022 (LG Baden-Baden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Mai 2021 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf das Schreiben vom 14. Januar 2022 wird insoweit Bezug genommen.