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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 758

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2020 Nr. 758, Rn. X



BGH 1 StR 33/20 - Urteil vom 12. Mai 2020 (LG München I)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.